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   BFH, 30.11.1993 - IX R 60/91   

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https://dejure.org/1993,1427
BFH, 30.11.1993 - IX R 60/91 (https://dejure.org/1993,1427)
BFH, Entscheidung vom 30.11.1993 - IX R 60/91 (https://dejure.org/1993,1427)
BFH, Entscheidung vom 30. November 1993 - IX R 60/91 (https://dejure.org/1993,1427)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15a Abs. 5 Nr. 2, § 21 Abs. 1 S. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendung des § 15a EStG bei GbR-Fonds (IBR 1994, 216)

Papierfundstellen

  • BFHE 173, 120
  • NJW 1994, 2047
  • BB 1994, 627
  • DB 1994, 609
  • BStBl II 1994, 496
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 17.12.1992 - IX R 7/91

    Berücksichtigung von Besonderheiten der Bauherrengemeinschaft bei

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - IX R 60/91
    Das Risiko einer Inanspruchnahme des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft für Schulden der Gesellschaft (§ 15 a Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG) muß, um das Verlustausgleichs- und Abzugsverbot auszuschließen, zwar der Höhe nach nicht dem als sofort ausgleichsfähig und abziehbar geltend gemachten Werbungskostenüberschuß gleichkommen, es muß aber ein - im Verhältnis zu dem Werbungskostenüberschuß - erhebliches Risiko bestehen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91, BFHE 170, 497, BStBl II 1994, 492).

    Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89 und IX R 7/91 (BFHE 170, 506 und 497, BStBl II 1994, 490 und 492) ausgesprochen, daß diese Vorschriften verfassungsgemäß sind.

    a) Der erkennende Senat hat in den beiden erwähnten Urteilen im einzelnen dargelegt, nach welchen Gesichtspunkten die Prognoseentscheidung über die Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der Gesellschafter für Gesamthandsschulden zu treffen ist, insbesondere, daß dabei nicht nur auf die Verhältnisse am Ende des Feststellungszeitraums abzustellen, sondern auch die voraussehbare künftige Entwicklung einzubeziehen ist (Abschn. IV 3 des Urteils IX R 7/91).

  • BFH, 17.12.1992 - IX R 150/89

    Gesellschafterhaftung im Falle schuldrechtlicher Verpflichtung auch bei

    Auszug aus BFH, 30.11.1993 - IX R 60/91
    Der erkennende Senat hat mit Urteilen vom 17. Dezember 1992 IX R 150/89 und IX R 7/91 (BFHE 170, 506 und 497, BStBl II 1994, 490 und 492) ausgesprochen, daß diese Vorschriften verfassungsgemäß sind.

    Für die erste Alternative dieser Vorschrift hat der Senat - allerdings für den Sonderfall der Haftungserweiterung auf schuldrechtlicher Grundlage - entschieden, daß die Werbungskostenüberschüsse nur insoweit sofort abziehbar sind, soweit die vertragliche Haftung betragsmäßig reicht (Urteil IX R 150/89, Abschn. II 3).

  • FG Münster, 24.02.2023 - 4 K 1274/19

    Begrenzung der Verrechnung von Verlusten mit anderen positiven Einkünften bei

    Der Anwendungsbereich der Entscheidungen des BFH zu § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG (BFH-Urteile vom 17.12.1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506, IX R 7/91, BFHE 170, 497 und vom 30.11.1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120) sei auf rein passive, vermögensverwaltende Gesellschaften beschränkt.

    Die Gesellschafter müssten vielmehr darlegen, dass und welche persönlichen Haftungsrisiken aus der Sicht des Streitjahres konkret bestanden hätten (BFH-Urteile vom 17.12.1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506; IX R 7/91, BFHE 170, 497 und vom 30.11.1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 unter Verweis auf BFH-Urteil vom 14.05.1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526).

    c) Nach Auffassung des BMF sind die BFH-Urteile vom 17.12.1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506; IX R 7/91, BFHE 170, 497 und vom 30.11.1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nach der Systematik der Regelung - § 15a Abs. 5 Nr. 2, 2. Alternative EStG - die Möglichkeit des Verlustausgleichs bzw. Verlustabzugs nicht an die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme geknüpft sei, sondern der Verlustausgleich und der Verlustabzug nur ausgeschlossen werden würde, wenn festgestellt werde, dass die Inanspruchnahme unwahrscheinlich sei.

    Die Grundsätze der BFH-Urteile vom 17.12.1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506; IX R 7/91, BFHE 170, 497 und vom 30.11.1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 können nicht mit dem Ergebnis auf den hier zu entscheidenden Streitfall übertragen werden, dass die Kläger darlegen müssen, dass und welche persönlichen Haftungsrisiken aus der Sicht des Streitjahres konkret bestanden haben.

    Deshalb ist auch in diesem Bereich eine vorsichtige Beurteilung geboten, die die künftige Entwicklung einbezieht, soweit sie im Feststellungszeitraum bereits erkennbar gewesen ist (vgl. BFH-Urteile vom 17.12.1992 IX R 150/89, BFHE 170, 506; IX R 7/91, BFHE 170, 497 und vom 30.11.1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 unter Verweis auf BFH-Urteil vom 14.05.1991 VIII R 111/86, BFHE 164, 526).

    cc) Die vom Beklagten aufgeworfene Frage, ob für Zwecke des § 15a Abs. 5 Nr. 3 EStG eine Inanspruchnahme des Gesellschafters im Hinblick auf sämtliche Gläubiger der Gesellschaft nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs strukturell unwahrscheinlich sein müsse oder es - aufgrund der Formulierung ("soweit") - ausreiche, dass diese für einzelne Tätigkeitsbereiche ausreiche und es dann nur insoweit zu einer Verrechenbarkeit der Verluste gemäß § 15a EStG komme, sieht der Senat durch das BFH-Urteil vom 30.11.1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 als geklärt an.

  • FG Münster, 07.09.2000 - 4 V 1612/00

    Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Verlust-Verrechnungs-Beschränkung des § 2

    Zwar kann grundsätzlich die Bekämpfung von Mißbrauch und Fehlentwicklungen auch eine einschränkende Verlustberücksichtigung rechtfertigen (so zuletzt z. B. für die Neuregelung der Verlustbeschränkung nach § 17 Abs. 2 Satz 4 EStG in der für den ab dem Veranlagungszeitraum 1991 geltenden Fassung, nicht dagegen in der bereits ab 1996 geltenden Verfassung, vgl. Vorlagebeschluß des Senats vom 11. Juni 1999, 4 K 5776/98 E, EFG 1999, 977 und zum Verlustausgleich für den Sonderfall des § 15 a EStG, BFH-Urteile vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91, BFHE 170, 437, BStBl. II 1994, 492 und vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120, BStBl. II 1994, 496).
  • FG Berlin, 27.06.2002 - 9 K 9030/00

    Zur Frage der Anwendung des sog. erweiterten Verlustausgleichs nach § 15a Abs. 1

    Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der BFH in seinen Urteilen vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 , BStBl iI 1994, 496 sowie vom 17. Dezember 1992, IX R 150/79, BFHE 170, 506 , BStBl II 1994, 490 und in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492 bezüglich der Beurteilung der Unwahrscheinlichkeit der persönlichen Inanspruchnahme von BGB -Gesellschaften i. S. der gleichartig auszulegenden Vorschrift des§ 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG zu der Auffassung gelangt sei, dass bei der Beurteilung dieser Frage stets die Gesamtumstände der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere Art und Weise der Vermietungstätigkeit zugrunde zu legen seien.

    Das Risiko einer Inanspruchnahme der Gesellschafter muss zwar, um das Verlustausgleichs und Abzugsverbot auszuschließen, der Höhe nach nicht dem geltend gemachten Werbungskostenüberschuss gleichkommen; es muss aber ein im Verhältnis zu diesem Werbungskostenüberschuss erhebliches Risiko bestehen (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile in BFHE 170, 497 , BStBl II 1994, 492, unter IV. 2, vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120 , BStBl II 1994, 496 und vom 25. Juli 1995 IX R 61/93, BFHE 179, 28 , BStBl II 1996, 128 sowie BMF-Schreiben in BStBl I 1992, 123 und 1994, 355).

  • BFH, 25.07.1995 - IX R 61/93

    Freistellungserklärung

    Das Risiko einer Inanspruchnahme der Gesellschafter muß zwar, um das Verlustausgleichs- und Abzugsverbot auszuschließen, der Höhe nach nicht dem geltend gemachten Werbungskostenüberschuß gleichkommen; es muß aber ein im Verhältnis zu diesem Werbungskostenüberschuß erhebliches Risiko bestehen (Senatsurteil vom 30. November 1993 IX R 60/91, BFHE 173, 120, BStBl II 1994, 496).
  • FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7309/99

    Abzugsfähigkeit von Rentenzahlungen als Sonderausgaben; Private

    Der Richter hat primär die Aufgabe, Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG) und nicht anstelle des Gesetzgebers oder für diesen rechtspolitische Erwägunen umzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 04.11.1992 - X R 33/90, BStBl II 1993, 292; vom 30.11.1993 - IX R 60/91, BStBl II 1994, 496 und vom 20.12.1995 - I R 118/94, BStBl II 1996, 199; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Stand April 1997, § 4 AO Tz. 105 c m.w.N.).
  • FG Köln, 21.11.2000 - 8 K 7310/99

    Veräußerungsleibrente - Ertragsanteil als Sonderausgaben?

    Der Richter hat primär die Aufgabe, Rechtsschutz zu gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG) und nicht anstelle des Gesetzgebers oder für diesen rechtspolitische Erwägungen umzusetzen (vgl. BFH-Urteile vom 04.11.1992 - X R 33/90, BStBl II 1993, 292; vom 20.11.1993 - IX R 60/91, BStBl II 1994, 496 und vom 20.12.1995 - I R 118/94, BStBl II 1996, 199; Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Stand April 1997, § 4 AO Tz. 105 c m. w. N.).
  • FG Nürnberg, 08.03.2000 - II 425/99

    Keine Kindergeldgewährung bei Eintritt der Behinderung

    Das Gericht kann bei der Auslegung des Gesetzeswortlauts nicht auf rechts- oder wirtschaftspolitische Gründe abstellen (vgl. BFH- Urteil vom 30.11.1993 IX R 60/91, BStBl II 1994, 497 ).
  • FG Münster, 07.09.2000 - 4 V 1617/00

    Verrechnung von positiven Einkünften aus selbständiger Arbeit; Negative Einkünfte

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  • FG Düsseldorf, 15.03.1994 - 16 K 184/89

    Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme aus der Kommandithaftung

    Der 9. Senat des BFH hat zudem hervorgehoben, daß ein dem Grunde und der Höhe nach e r h e b l i c h e s R i s i k o der Inanspruchnahme als Voraussetzung des Verlustabzugs bestehen muß (vgl. Urteil vom 30.11.1993 IX R 60/91, Betriebsberater 1994, 627 f.).
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